Beitragsordnung

Beitragsordnung des Hockey Club Landsberg “Riverkings” e.V.

in der vom Präsidium am 15. Mai 2024 beschlossenen Fassung

Präambel

Gemäß § 8 Abs. (1) der Satzung werden die, durch die Mitgliederversammlung beschlossenen, Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung veröffentlicht.

Gemäß § 8a Abs. (1) der Satzung wird bestimmt, dass aktive Mitglieder zusätzlich einen sog. Aktivenbeitrag in Form einer Geldleistung sowie Arbeits- und Dienstleistungen zu erbringen haben. Die Höhe des Aktivenbeitrages sowie Einzelheiten für die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen und zum Abgeltungsbetrag werden im Folgenden geregelt.

Auf der Grundlage dieser Regelung hat das Präsidium am 15.05.2024 mit absoluter Mehrheit nachstehende Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.06.2024 beschlossen:

§ 1 Beitragsverwaltung

Die Beitragsordnung regelt das Beitragswesen des Hockey Club Landsberg „Riverkings“ e.V.

§ 2 Beitragspflicht

(1) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereins können gemäß § 8 Abs. (2) der Satzung von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Hierüber entscheidet das Präsidium.
(4) Trainer können von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Darüber hinaus können aktive Spieler und Betreuer der 1. Mannschaft von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Jugendliche Mitglieder unserer Kooperationspartner können von der Beitragspflicht befreit werden.
(5) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird gemäß § 8 Abs. (1) der Satzung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(6) Über die Befreiung weiterer einzelner Mitglieder von der Beitragspflicht entscheidet das Präsidium gemäß § 8 Abs. (2) der Satzung

§ 3 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist in der Regel jährlich zu entrichten. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Präsidium auf schriftlichen Antrag. Nachstehend handelt es sich um Jahresbeiträge.
(2) Es gelten folgende Beitragssätze:
    a. ordentliche Mitglieder passiv (ab dem 18. Lebensjahr) – 50 €
    b. Kinder passiv (bis inkl. 13 Jahre) 12 €
    c. Jugendliche passiv (14-17 Jahre) 25 €
    d. Mitglieder aktiv (ab dem 18. Lebensjahr) 50 €
    e. Eishockeynachwuchs aktiv (bis zum 18. Lebensjahr) 40 €
    f. Eiskunstlaufnachwuchs aktiv 40 €
    g. Ehrenmitglieder/Ehrenpräsident 0 €
    h. Familienmitgliedschaft
Mutter, Vater & 1 Kind 110 €
Mutter, Vater & 2 Kinder oder mehr 140 €
Alleinerziehende(r) mit 1 Kind 60 €
Alleinerziehende(r) ab 2 Kindern 90 €

a. ordentliche Mitglieder passiv (ab dem 18. Lebensjahr)50 €
b. Kinder passiv (bis inkl. 13 Jahre)12 €
c. Jugendliche passiv (14-17 Jahre)25 €
d. Mitglieder aktiv (ab dem 18. Lebensjahr)50 €
e. Eishockeynachwuchs aktiv (bis zum 18. Lebensjahr)40 €
f. Eiskunstlaufnachwuchs aktiv40 €
g. Ehrenmitglieder/Ehrenpräsident0 €
h. Familienmitgliedschaft
1. Mutter, Vater & 1 Kind110 €
2. Mutter, Vater & 2 Kinder oder mehr140 €
3. Alleinerziehende(r) mit 1 Kind60 €
4. Alleinerziehende(r) ab 2 Kinder90 €

§ 4 Aktivenbeitrag
a. Eishockey

(1) Jedes aktive Vereinsmitglied im Eishockey Nachwuchs ist gemäß § 8a Abs. 1 verpflichtet, einen Aktivenbeitrag zu entrichten.
(2) Der Aktivenbeitrag wird in 10 Einzelraten (siehe (8)) i.d.R. am 15. Werktag des Monats durch ein SEPA – Lastschriftverfahren eingezogen.
(3) Für das zweite Kind bzw. für jedes weitere Kind ist im Eishockey Nachwuchs jeweils nur der halbe Betrag zu entrichten. Diese Regelung gilt auch, wenn das ältere Kind dem Eiskunstlauf angehört und das zweite Kind im Eishockey Nachwuchs aktiv ist.
(4) Im Einzelfall kann das Präsidium auf begründeten Antrag Zahlungsfälligkeiten ändern sowie von rückständigen oder zukünftigen Verpflichtungen befreien.
(5) Auf eine Vorankündigung über den Einzug wird verzichtet, da die Einzugstermine bekannt sind.
(6) Bei Eintritt in den aktiven Trainings-/Spielbetrieb ist für den Aktivenbeitrag ein SEPA-Mandat (Lastschriftverfahren) zu erteilen.
(7) Bei einem Vereinswechsel während der Saison ist immer der komplette Aktivenbeitrag zu entrichten. Der Spielerpass wird erst dann freigegeben, wenn die noch ausstehenden Raten bezahlt wurden.
(8) Folgende Aktivenbeiträge sind zu entrichten:
– U20: 10 Einzelraten zu je 75 €
– U17: 10 Einzelraten zu je 75 €
– U15: 10 Einzelraten zu je 60 €
– U13: 10 Einzelraten zu je 60 €
– U11: 10 Einzelraten zu je 50 €
– U9: 10 Einzelraten zu je 50 €
– U7: 10 Einzelraten zu je 50 € (bei Teilnahme am U 9 Spielbetrieb)
(9) Der Einzug beginnt im Monat Juni und endet mit der letzten Rate im Monat März. Für Spieler, die während der Saison zum HC Landsberg „Riverkings“ e.V. wechseln, beginnt der Einzug der Raten mit dem Eintrittsmonat (die vorangegangenen Raten werden nicht eingezogen).
(10) Konnten zum Fälligkeitstermin die Raten per Lastschriftverfahren wegen Änderungen, die das Mitglied zu vertreten bzw. mitzuteilen hat (wie Kontoänderungen, Änderungen der Kontodaten (BIC bzw. IBAN), u.d.gl.), nicht zum Erfolg geführt werden, sind die dadurch entstandenen Stornierungskosten (u.a. Gebühren der Geldinstitute wegen Rückweisung der Lastschrift) vom Mitglied zu tragen und es erfolgt eine Zahlungserinnerung (Mahnung). Je Zahlungserinnerung wird eine Mahngebühr in Höhe von 10 € erhoben. Die Zahlungserinnerung erfolgt i.d.R. direkt im Rahmen der Lastschrifteinziehung. Erfolgt trotz 2-maliger Zahlungserinnerung kein Kontenausgleich so kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Im Rahmen des Mahnverfahrens nachzuholende bzw. erneute Lastschrift erfolgt keine zusätzliche Benachrichtigung über den Lastschrifteinzug.

b. Eiskunstlauf

(1) Jedes aktive Vereinsmitglied im Eiskunstlauf ist verpflichtet, einen Aktivenbeitrag zu entrichten.
(2) Es gelten folgende Beitragssätze:
– 1x pro Woche 45 min. Anfänger: 20 € pro Monat
– 1x pro Woche 45 min. Fortgeschrittene: 30 € pro Monat
– 2x pro Woche 45 min. Anfänger: 35 € pro Monat
– 2x pro Woche 45 min. Fortgeschrittene: 55 € pro Monat
– 3x pro Woche 45 min. Fortgeschrittene: 70 € pro Monat
(3) Wenn das ältere Kind im Eishockey-Nachwuchs und das zweite Kind im Eiskunstlauf aktiv ist, wird eine einmalige Beitragsermäßigung für das zweite Kind in Höhe von 50 € gewährt.
(4) Zusatztraining wie Doppelstunden und Wochenendtraining für die Wettkampf-Läufer/innen ist nach Absprache möglich und wird extra abgerechnet. Die Einteilung der Gruppen erfolgt nach Können durch die Trainer.
(5) Die Bezahlung des Aktivenbeitrages ist je nach Eintritt für die ganze Saison zu bezahlen.

§ 5 Arbeits- und Dienstleistungen

a. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereins sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen von 20 Arbeitspunkten pro Saison zu erbringen. Für minderjährige aktive Mitglieder geht diese Verpflichtung auf die gesetzlichen Vertreter über.
b. Vereinsoffizielle, Jugendleiter/Jugendleiterin, Trainer, Mannschaftsführerin/ Mannschaftsführer, Betreuer/Betreuerin, und Mitglieder des Fördervereins sind von den Arbeits- und Dienstleistungen ausgenommen.
c. Volljährige aktive Mitglieder und die gesetzlichen Vertreter für minderjährige aktive Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen nach Abs. (a) durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwenden. Dieser beträgt einmalig 200 €.
d. In einem Geschäftsjahr (01.05.-30.04.) zu viel geleistete Arbeitspunkte können nicht ins nächste Jahr übertragen werden. Eine Auszahlung der zu viel geleisteten Arbeitspunkte ist ausgeschlossen. Auch ein Ausgleich der zu wenig geleisteten Punkte im Folge-Geschäftsjahr ist nicht möglich.
e. Bei einem Defizit der angesetzten Punkte wird ein Betrag i.H.v. 10 € je Punkt zur Zahlung fällig.
f. Erfolgt die Zahlung auch auf eine einmalige Mahnung hin nicht, behält sich der Verein weitere Schritte vor.
g. Der jeweilige Abgeltungsbetrag ist auf folgendes Konto zu überweisen:

HC Landsberg-Nachwuchs
IBAN: DE29 7005 2060 0022 1925 53
Verwendungszweck: Abgeltungsbetrag „Vorname, Nachname“ (des Spielers/der Spielerin)

h. Folgende Tätigkeiten (Arbeits- und Dienstleistungen) werden anerkannt und wie folgt bepunktet:

TätigkeitPunkte
(1) Punktezähler3
(2) Ansage2
(3) Zeitnahme2
(4) Sanitätsdienst3
(5) Mithilfe bei Veranstaltungen/Dienste des Gesamtvereins (1. Mannschaft, Nachwuchs, Förderverein, Kunstlauf)
werden zu den einzelnen Veranstaltungen/Diensten gesondert bekannt gegeben

i. Die Abteilung Eiskunstlauf legt ihre Arbeits- und Dienstleistungen und deren Punkte für ihre aktiven Mitglieder selbst fest.

§ 6 Verwendung der Beiträge

(1) Die Beiträge der Vereinsmitglieder dürfen ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

§ 7 Eintrittsgelder

(1) Für Veranstaltungen, die der Verein ausrichtet, kann ein Eintrittsgeld erhoben werden.
(2) Die Höhe des Eintrittsgeldes für die jeweilige Veranstaltung wird vom Präsidium festgelegt.
(3) Vereinsmitglieder zahlen ein ermäßigtes Eintrittsgeld.

§ 8 Austritt, Ausschluss, Statuswechsel

(1) Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich gegenüber einem Mitglied des Präsidiums.
(2) Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
(3) Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Auch nicht anteilig. Dies gilt auch für einen Statuswechsel oder Austritt während eines Geschäftsjahres.
(4) Bei Ausschluss oder sonstiger Beendigung der Mitgliedschaft werden die Beiträge ebenfalls nicht erstattet.

§ 9 Datenschutz

(1) Die Angaben der Vereinsmitglieder zu ihrer Person (sog. personenbezogene Daten) dürfen nur für unmittelbare Vereinszwecke verwendet werden. Zu den personenbezogenen Daten zählen folgende Angaben: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer (auch mobil), E-Mailadresse, Faxnummer) sowie die Bankverbindung. Zu den unmittelbaren Zwecken zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes und die Veröffentlichung in Vereinsmedien.
(2) Die Bestimmungen des Datenschutzes sind dabei strikt zu beachten.
(3) Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist mit Ausnahme der entsprechenden Sportverbände nicht zulässig.

§ 10 Änderung der Beitragsordnung

Eine Änderung der Beitragsordnung zu § 3 kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu allen anderen Paragraphen kann das Präsidium Änderungen beschließen.

§ 11 Gebühren

Für Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2. dieser Ordnung, die nicht eingezogen
werden können, wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 € fällig.

§ 12 Schlussbestimmungen

Soweit diese Beitragsordnung, die Satzung oder sonstige Ordnungen des Vereins in einzelnen Beitragsangelegenheiten keine Regelung enthält, hat die Mitgliederversammlung eine Entscheidung zu treffen.