Satzung des Hockey Club Landsberg „Riverkings“ e.V.
1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 (Name, Sitz und Rechtsform)
- Der Verein führt den Namen Hockey Club Landsberg „Riverkings“ e.V.
- Abkürzung des Vereinsnamens HC Landsberg (HCL)
- Der Sitz des Vereins ist in Landsberg am Lech.
- Der Verein wurde am 17.12.2008 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.
- Die Nachwuchsmannschaften der Eishockey-Nachwuchsabteilung führen ebenfalls den Namen Hockey Club Landsberg „Riverkings“ e.V.
- Die Eiskunstlaufabteilung führt den Namen Hockey Club Landsberg „Riverkings“ e.V. „Eiskunstlauf“
§ 2 (Vereinsfarben, Vereinswappen)
- Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß-blau.
- Das Vereinswappen besteht aus einem stilisierten Kopf mit Krone (der den „Vater Lech“ symbolisieren soll), mit dem Schriftzug „Riverkings“ und zwei gekreuzten Eishockeyschlägern. Das Vereinswappen ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
§ 3 (Zweck und Gemeinnützigkeit)
- Zweck des Vereins ist die Ausübung des Eissports, die körperliche Ertüchtigung und sportliche Förderung seiner Mitglieder, die Pflege von Sportgemeinschaft sowie Beaufsichtigung und Anleitung insbesondere der Jugend bei sportlichen Übungen.
- Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Spielordnung und Satzung des Bayerischen Eissport-Verbandes, bei welchem der Verein seine Mannschaften/Eiskunstlaufabteilung gemeldet hat und des Deutschen Eishockey-Bundes.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
- Der Verein bekennt sich grundsätzlich zur Ausübung des Sportes um seiner selbst willen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- In folgenden Verbänden ist der Verein Mitglied
Bayerischen Landes-Sportverband
2. Bayerischer Eissport-Verband und ggf. beim
3. Deutschen Eishockey-Bund
- Der Verein kann bei Zustimmung der Mitgliederversammlung durch Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen den Spielbetrieb der 1. Mannschaft in eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft oder GmbH & KGaA) ausgliedern.
- Der Vorstand ist befugt, Überbrückungskredite bis zur Höhe von 75.000 Euro aufzunehmen.
§ 4 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des
nächsten Jahres.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 5 (Mitglieder)
- Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung Personen verliehen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung durch Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei vereinsschädigendem Verhalten auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beendet werden.
- Mitglieder des Vereins (aktiv oder passiv) können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
Es gibt folgende Mitgliederarten:
- Volljährige natürliche Personen gehören dem Verein als „ordentliche Mitglieder“ an.
- Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören dem Verein als „jugendliche Mitglieder“ an. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
- Familienmitgliedschaft (beinhaltet individuelle Mitgliedschaften der Familienmitglieder inklusive der Kinder bis zum Erreichen des Erwachsenenalters – Vollendung des 18. Lebensjahres).
- Ehrenmitglieder.
§ 6 (Aufnahmeverfahren)
- Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Eine schriftliche Bestätigung ist bei Zustimmung nicht erforderlich. Die Ablehnung, ist dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem abgelehnten Bewerber steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist von einem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich mit seiner Unterschrift unter den Aufnahmeantrag zugleich im eigenen Namen für die Beitragsschuld des Minderjährigen aufzukommen.
§ 7 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Kündigung (schriftlich, E-Mail oder Fax) seitens des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand, bei Minderjährigen durch dessen gesetzlichen Vertreter. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Sie muss spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein;
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes;
- durch einvernehmliche schriftliche Vereinbarung zwischen dem Mitglied oder dessen gesetzlichem Vertreter und dem Vorstand.
- Ein Ausschluss nach Abs. (1) c) kann beschlossen werden, wenn:
- ein Mitglied mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr in Rückstand ist;
- sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins schuldig gemacht hat;
- ein Mitglied den Verein geschädigt oder sonst gegen die Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat;
- ein Mitglied sich eines grob unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat.
§ 8 (Mitgliedsbeitrag)
- Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und über die Änderung des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Die Höhe des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages ist der Beitragsordnung zu entnehmen.
- Der Vorstand wird ermächtigt einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht zu befreien.
§ 8a (Beitragspflicht der aktiven Mitglieder)
- Die aktiven Mitglieder im Nachwuchsbereich (Eishockey und Eiskunstlauf) sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag, den sog. Aktivenbeitrag, in Form einer Geldleistung sowie Arbeits- und Dienstleistungen zu erbringen. Die Details des Aktivenbeitrags, der Arbeits- und Dienstleistungen sowie des Abgeltungsbetrages werden in der Beitragsordnung geregelt.
3. Abschnitt: Organe des Vereins
§ 9 (Die Organe des Vereins sind)
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der geschäftsführende Vorstand
(3) der erweiterte Vorstand /Gesamtvorstand
§ 10 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
- Entgegennahme der Jahressportberichte,
- Entgegennahme des Ergebnisberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres,
- Wahl des Vorstandes,
- Abwählen der Organmitglieder,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Regelung des Verfahrens in der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
§ 11 (Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung)
- Jährlich findet im 2. oder 3. Quartal eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen:
a) Beschluss des Vorstandes oder
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder unter Benennung des/der Tagesordnungspunkte/s, dessen/deren Behandlung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt. Die Unterzeichnung eines solchen Antrages ist nur dann gültig, wenn außer der Unterschrift jeweils Vor- und Zuname sowie die Anschrift des Mitgliedes in Druckbuchstaben oder Maschinenschrift angegeben sind.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, sofern ein Drittel der anwesenden Mitglieder dem nicht widerspricht.
§ 12 (Einberufung der Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt über die Veröffentlichung auf der Vereinshomepage www.hc-landsberg.de.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
- Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen schriftlich (Post oder Telefax) und mit Unterschrift versehen spätestens 3 Tage vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sie gelten damit als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt. Diese Regelungen gelten nicht für Anträge auf Satzungsänderung.
§ 13 (Durchführung der Mitgliederversammlung)
- In einer Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem gestellten Antrag handelt, nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese Regelung gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist zu allen Punkten der Tagesordnung beschlussfähig. Der Zutritt zur Mitgliederversammlung und die Stimmabgabe können von dem Nachweis der Mitgliedschaft abhängig gemacht werden. Über die Zulassung weiterer Personen zur Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, oder einer vom Präsidenten bestimmten Person geleitet. Bei Wahlvorgängen kann die Leitung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Sitzungsleiters einem Wahlleiter übertragen werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Protokoll zu beurkunden. Das Protokoll wird vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 14 (Beschlussfähigkeit und Beschlussmehrheiten in der Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Ein Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmt. Die Stimmabgabe erfolgt mit Handzeichen. Geheime Stimmabgabe mit Stimmzettel erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Ein satzungsändernder Antrag ist angenommen, wenn eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt.
- Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist angenommen, wenn eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt.
- Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
§ 15 (Stimmrechte)
- Ordentliche Mitglieder, die dem Verein seit mindestens 6 Monaten angehören und als Neumitglied den ersten Mitgliedsbeitrag gezahlt haben sowie Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Beitragsschulden schließen ein Stimmrecht aus.
- Das Stimmrecht kann erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) wahrgenommen werden.
- Jugendliche Mitglieder haben kein Antragsrecht und kein Stimmrecht.
- Die gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Mitglieds haben kein Antragsrecht und auch kein Stimmrecht, sofern sie selbst kein Antrags- und Stimmrecht haben.
§ 16 (Zusammensetzung und Zuständigkeit des Vorstandes)
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Kooption zu besetzen.
- Mehrmalige Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern sind möglich.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand besteht aus:
2. dem Vizepräsidenten (1. Mannschaft)
3. dem Vizepräsidenten (Nachwuchs/Eiskunstlauf)
4. dem Kassier
5. dem Schriftführer
6. dem Marketingvorstand
- Die Vorstandsmitglieder nach (8) Ziff. 1.-6. bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er kann weitere Mitglieder als Beisitzer berufen.
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Kassier. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand hat den Verein unter eigener Verantwortung zu leiten.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen (auch Trainer- und
Spielerverträge).
- Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung Ausschüsse/Beiräte berufen.
Die Ausschüsse/Beiräte haben keine Entscheidungsbefugnis. Beiräte stehen dem Vorstand als beratende Gremien zur Verfügung und werden für die gleiche Dauer wie der Vorstand berufen.
§ 17 Ordnung:
Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung und eine Beitragsordnung des Vereins. Gemäß §8 (1) folgt er jedoch hinsichtlich der Höhe des Mitgliedsbeitrages den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
4. Abschnitt: Vereinsvermögen
§ 18 (Mittelverwendung)
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil. Es unterliegt der Verwaltung des Vorstandes.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln von Verbänden oder Behörden dürfen nur für die bei Mittelhergabe benannten Zwecke verwendet werden.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
- Vorstandsmitglieder, die im Verein zusätzlich noch als Übungsleiter tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die zu 100% nicht zu den originären, ehrenamtlichen Vorstandsaufgaben gehören, wie z.B. Sanitäter bei Eishockeyspielen, dürfen entsprechend der üblichen Vergütung entlohnt werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 19 (Haftung)
Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder aus dem Sportbetrieb, bei Nutzung der Anlagen und Geräten oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden. Dies gilt insbesondere bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind. Dies gilt bei einfacher Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 20 Auflösungsbestimmungen
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ -Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein-Eishockey Landsberg, der es unmittelbar und ausschließlich für den in der Satzung des Vereins bestimmten Zweck zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.